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Strafrecht

Im Zweifel für... Ihr gutes Recht.

 

Strafverteidiger-Notruf: 

(+49) 0151 - 669 23 228

 

Sowohl das Strafrecht, als auch das Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht erfasst in der gegenwärtigen Zeit fast alle Lebensbereiche. Aus diesem Grund ist es für den jeweils Betroffenen, Beschuldigten oder Angeklagten wichtig, bereits zu Beginn des Verfahrens sich fachlichen Rat bei einem Strafverteidiger einzuholen. Das beginnt mit Erhalt eines Anhörungsbogens oder der Vorladung zu einer Vernehmung . Nur so ist es möglich, bereits zu Beginn des Verfahrens und danach  innerhalb des Verfahrens den relevanten Sachverhalt im Interesse des Mandanten herauszuarbeiten und unter Umständen auftretende Rechtsverletzungen zu rügen, um die Rechte des Mandanten zu wahren.

Wir verfügen über eine langjährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts und der Verteidigung in Strafsachen, Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie bei der Vertretung von Opfern von Straftaten, hier vor allem auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.

Wir vertreten Sie insbesondere auf den Gebieten:

  • allgemeines Strafrecht
  • Arbeitsstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Haftsachen
  • Jugendstrafrecht
  • Maßregelvollzug
  • Sexualstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung, Führung der Nebenklage und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Adhäsionsverfahren

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten

Wir raten deshalb unseren Mandanten, welchen eine Ordnungswidrigkeit oder strafbares Verhalten vorgeworfen wird, gegenüber den zuständigen Behörden vorerst lediglich wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Person - Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit - zu machen, da nach § 111 Abs. 1 OWiG jeder Bürger hierzu verpflichtet ist.

Im Übrigen raten wir regelmäßig dazu, dass Sie zunächst von Ihrem gesetzlich garantiertem Schweigerecht Gebrauch machen.  Durch uns als Verteidiger wird Akteneinsicht in die relevanten amtlichen Ermittlungsakten genommen. Ein eigenes Akteneinsichtsrecht hat der Betroffene, Beschuldigte oder Angeklagte nämlich nicht. Hierzu bedarf es eines Rechtsanwalts.

Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann im Weiteren fundiert beraten und über die Strategie und Taktik der Verteidigung entschieden werden.

Pflichtverteidigung

Wir sind auch gerne bereit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unsere Mandanten als Pflichtverteidiger zu vertreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vor allem gegeben, wenn:

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird;
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung infrage kommt;
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Verteidigung in Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ordnungswidrigkeiten sind nach § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtswidrige und verwertbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Es handelt sich zwar um einen Rechtsverstoß ohne kriminellen Charakter. Somit gehören Ordnungswidrigkeiten zwar nicht zum „Kriminalstrafrecht“, sind jedoch strafrechtsähnlich.

Jeder kann sich in seinem Leben, beispielsweise als Verkehrsteilnehmer, dem Vorwurf eine Ordnungswidrigkeit gegenübersehen. Zu denken sind hier insbesondere an Vorwürfe, wie:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Rotlichtverstoß

  • Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands

  • Lenkzeitüberschreitung als Berufskraftfahrer

  • und dergleichen mehr

Auch hier gilt gleiches, wie eingangs zum allgemeinen Strafrecht dargelegt. Die rechtzeitige Beauftragung eines qualifizierten Verteidigers und die frühzeitige Beratung, nach erfolgter Akteneinsicht ist Voraussetzung, für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens im Interesse des Mandanten.