Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in in Zeiten der Corona-Pandemie
Krank, Kindkrank, Homeoffice, Schule und Kita geschlossen - was können Sie tun?
Aufgrund der Corona-Pandemie erreichen uns viele Anfragen von Mandantinnen und Mandanten zur ihrem Arbeitsverhältnis. Hier einige wesentliche Punkte:
1. Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit
Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer selbst erkrankt, sind Sie arbeitsunfähig. Sie erhalten unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung. Selbstverständlich müssen Sie aber durch ärztliches Attest Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der Anspruch entsteht auch erst nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis.
2. "Kind krank"
Auch hier gelten die bekannten Regeln: Sie können bei Erkrankung Ihres Kindes bis zu 10 Tage (Alleinerziehende: 20 Tage) im Jahr unter Lohnfortzahlung zu Hause bleiben und Ihr erkranktes Kind betreuen.
3. Quarantäne im Betrieb
Muss aufgrund behördlicher oder betrieblicher Anordnung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu Hause bleiben, behält er oder sie weiter ihren Lohnanspruch. Daher: Lassen Sie sich nicht vorschnell Urlaub oder Mehrarbeitsstunden anrechnen! Es liegt im Risiko des Unternehmens, ob Sie ihre monatliche Arbeitszeit dort leisten können oder nicht. Ist dem Unternehmen das unmöglich, liegt das im Bereich des Unternehmens und darf nicht dazu führen, dass Sie kein Geld erhalten. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen Sie vorsorglich nach Hause schickt. Auch diese Entscheidung darf nicht zu Ihren Lasten gehen - weder durch Urlaub oder durch Abzug von Lohn.
4. "Homeoffice"
Einvernehmlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber "Homeoffice" regeln. Allerdings - einvernehmlich. Sind entweder Sie als Arbeitnehmer*in oder ist der Arbeitgeber nicht mit einer solchen Homeoffice-Regelung einverstanden, kommt sie nicht zustande. Dann müssen Sie zur Betriebsstätte erscheinen - und können auch darauf bestehen.
5. Kinderbetreuung aufgrund geschlossener Schule/Hort/KiTa
Derzeit werden flächendeckend Schulen, Horte und KiTas geschlossen. Dadurch sind Sie möglicherweise als Arbeitnehmer*in gehindert, zur Arbeit zu erscheinen, wenn Sie keine anderweitige Betreuung für Ihr Kind finden. Das dürfen Sie in diesem eng begrenzten Fall auch - weil Sie anderenfalls gegen Ihre Verpflichtung zur elterlichen Sorge (1626, 1631BGB) verstoßen Maßnahmen des Jugendamtes drohen würden. Allerdings ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber nur verpflichtet, Ihnen den Lohn für diese Zeit weiter zu bezahlen, wenn diese Zeit "verhältnismäßig nicht erheblich" ist; § 616 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung liegt hier die Grenze bei höchstens 5 Tagen. Das ist gesetzlich unbefriedigend; danach haben Sie zwar weiterhin das Recht (und die Pflicht), Ihr Kind zu betreuen. Allerdings entfällt dann auch ein Lohnanspruch. Daher bleibt Ihnen für diesen Fall nur die Möglichkeit, mit Ihrem Unternehmen diese Frage - etwa durch Urlaub, Homeoffice, Mehrarbeitsanrechnung oder ähnliches - einvernehmlich im Einzelfall zu vereinbaren.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis in der Phase der Corona-Pandemie haben, rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen zur Beratung in unseren Büros in Lutherstadt Wittenberg, Berlin, Dessau-Roßlau und Bremen gern zur Verfügung.
Ein Anliegen haben wir an Sie: Achten Sie bitte in dieser Zeit ganz besonders auf Menschen in Ihrem Umfeld. Helfen Sie Ihnen bitte, wenn diese Schwierigkeiten haben. Und: Bleiben Sie selbst gesund!