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Ehescheidung

Ablauf des Ehescheidungsverfahrens

Nach bundesdeutschem Rechts kann die Scheidung nur durch Urteil des Familiengerichts ausgesprochen werden. Es herrscht "Anwaltszwang": Der Scheidungsantrag kann daher nur von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin gestellt werden.

Sofern Sie unser Büro hierfür beauftragen wollen, stehen Ihnen zwei Wege offen: Zum einen die persönliche Beratung in einem Besprechungstermin, in dessen Verlauf der Ehescheidungsantrag erarbeitet wird. Zum anderen - im Falle einer unkomplizierten, einverständlichen Ehescheidung - durch online-Beauftragung. Sie können unser Büro für Ehescheidungsanträge auf dem Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland beauftragen.

Sofern Sie eine persönliche Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Besprechungstermin in unserem Büro.

Bei einer angestrebten online-Scheidung dagegen können Sie unkompliziert durch Eingabe Ihrer Daten unter der Rubrik "online-Ehescheidung" über unser Büro die Scheidung Ihrer Ehe in Gang setzen. Bitte klicken Sie auf den entsprechenden Unterabschnitt unserer Internetseite.

Kosten des Ehescheidungsverfahrens

Es entstehen bei einem Ehescheidungsverfahren folgende Kosten:

  1. Gerichtskosten

  2. Rechtsanwaltkosten

  3. Ihre sonstigen eigenen Kosten (z.B. Telefon- und Portokosten, Fahrtkosten zum Gericht).

Die Kosten für eine Ehescheidung unterscheiden sich von Fall zu Fall, sind also nicht immer gleich hoch.
Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hängt vom so genannten "Verfahrenswert" der Scheidung ab (früher "Streitwert" genannt).
Der Verfahrenswert der Scheidung sowie die entstehenden Gebühren werden Ihnen nach Eingang Ihrer Daten durch unser Büro mitgeteilt.
Für die Ehescheidung kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dann ist das Scheidungsverfahren kostengünstiger, evtl. sogar kostenfrei. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass der Staat zunächst die Rechtsanwaltskosten zahlt. Sie zahlen diese Kosten dann in Raten beim Gericht ab. Der Vorteil liegt darin, dass die Gesamtkosten geringer sind. Bei besonders geringem Einkommen (bzw. hohe Ausgaben), ist die Scheidung möglicherweise sogar kostenfrei und eine Ratenzahlung entfällt.
Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir diesen Antrag für Sie beim Gericht stellen. Hierzu müssen Sie ein Formular ausfüllen, das Ihnen von unserem Büro zugeschickt wird. Die Einzelheiten erfahren Sie telefonisch.

Der Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bedeutet Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Der gesetzlich geregelte Versorgungsausgleich stellt sicher, dass beide Ehegatten die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften hälftig im Rentenfall nutzen. Mit der Scheidung nimmt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich vor (bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren) und überträgt die höheren Rentenanwartschaften auf das gesetzliche Rentenkonto des anderen Ehegatten. Mit Eintritt in die Rente bekommt dieser Ehegatte durch den Versorgungsausgleich somit eine entsprechend höhere Rente gezahlt.

Unterhalt und Zugewinn

Im Ehescheidungsverfahren besteht die Möglichkeit, als weitere so genannte "Folgesachen" die Unterhaltsverpflichtung sowie die Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtlich zu regeln. Ein Unterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten kann danach bestehen, wenn unterschiedliche Einkommensverhältnisse nach der Trennung der Eheleute bestehen, ein Ehepartner Kinder betreut oder in ähnlichen Fällen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch wiederum kann bestehen, wenn während der Ehezeit die Ehepartner verschieden hohe Vermögenszuwächse erzielt haben. Über Details evtl. bestehender Ansprüche beraten wir Sie in unserem Rechtsanwaltsbüro.